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Jahresarbeitsverdienstgrenze/ Beitragsbemessungsgrenzen


Die Höchstgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bildet die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Arbeitsentgelt bzw. -einkommen versicherbar ist. Bei Überschreiten durch das erzielte Arbeitsentgelt bzw. -einkommen sind für den Anteil, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, keine Beiträge zu zahlen. Es bleibt aber weiterhin Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen.
Da das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen. Seit dem 01.01.2004 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 61800 EUR in den alten und 52200 EUR in den neuen Bundesländern.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die dortige Beitragsbemessungsgrenze (sog. Jahresarbeitsverdienstgrenze) 75% des Grenzwertes in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wird sie überschritten, entsteht Versicherungsfreiheit. Es besteht dann die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen zu versichern.