Jahresarbeitsverdienstgrenze/
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Höchstgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung
bildet die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Arbeitsentgelt bzw.
-einkommen versicherbar ist. Bei Überschreiten durch das erzielte
Arbeitsentgelt bzw. -einkommen sind für den Anteil, der über
der Beitragsbemessungsgrenze liegt, keine Beiträge zu zahlen.
Es bleibt aber weiterhin Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
bestehen.
Da das Einkommensniveau in den alten und neuen Bundesländern
differiert, gibt es auch unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen.
Seit dem 01.01.2004 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 61800
EUR in den alten und 52200 EUR in den neuen Bundesländern.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die
dortige Beitragsbemessungsgrenze (sog. Jahresarbeitsverdienstgrenze)
75% des Grenzwertes in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wird
sie überschritten, entsteht Versicherungsfreiheit. Es besteht
dann die Möglichkeit, sich freiwillig bei einer gesetzlichen
Kranken- und Pflegekasse oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen
zu versichern.
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