Die Krankenkasse
hat Sie von der Zahlung von Krankengeld ausgesteuert?
Wie ist zu reagieren?
Anspruch auf Krankengeld hat der
Krankenversicherte von der Krankenkasse in drei aufeinander folgenden
Kalenderjahren 78 Wochen lang. Ist diese Ersatzleistung dann versiegt
muss der Dauerkranke auf eine andere Erwerbsquelle zurückgreifen,
denn von der Zahlung auf Krankengeld ist der Versicherte dann
ausgesteuert. Hier steht dann noch die Möglichkeit des Antrages
auf Erwerbsunfähigkeitsrente zur Auswahl.
Viel Zeit darf der Patient jedoch nicht verstreichen lassen, denn
seitens der Krankenkasse kann eine Frist gesetzt werden, die dann
unbedingt zu beachten ist. Meistens liegt diese Frist in der der
Antrag gestellt werden muss zwischen 10 und 12 Wochen, unabhängig
ob der ärztliche Befund (Voraussetzung für Rentenantrag)
vorliegt oder nicht. Wird dieser Zeitraum überschritten kann
die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ablehnen,
ein nachträglicher oder erneuter Anspruch entsteht nicht.
Ist der Fall der Aussteuerung eingetreten besteht für den
Krankenversicherten die Möglichkeit vom Arbeitsamt ein Übergangsgeld
zu erhalten. Dieses schließt die Lücke zwischen Aussteuerung
und Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeitsrente.
Wo wird der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente
gestellt?
Für die eigentliche Beantragung
der Erwerbsunfähigkeitsrente ist das Versicherungsamt der
jeweiligen Gemeinde zuständig. An dieser Stelle erhält
man auch Auskunft darüber wie viel Rente man erhalten würde
wenn der Antrag denn erfolgreich ist.
Wo erhalte ich weiterführende
Informationen?
Einzelheiten zum Antrag und zu
dem detaillierten Ablauf inklusive zu erwartender Zeiten in denen
dieser bearbeitet wird kann die Deutsche Rentenversicherung geben.
Eine weitere Stelle die hierüber Auskunft geben kann ist
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit
Ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern. Eine weitere Alternative sind
die Kontaktmöglichkeiten der Krankenkassen, die zur BfA und
LVA Kontakte pflegen.